Allgemeine Mietvertragsbedingungen – AMB
ALLROUND Autovermietung GmbH, Ullsteinstraße 53- 55,12109 Berlin
(nachfolgend „ALLROUND“ oder „Vermieter“ genannt)
1. Mietzeit
a) Die Miete beginnt und endet im Büro des Vermieters bzw. an anderen, vom Vermieter festgesetzten Stationen, Orten oder Adressen.
b) Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht an dem vereinbarten Ort zurück, so hat er folgende Rückführungsgebühren zu zahlen: Eine Vertragsstrafe von 900 €, Reisekosten der Mitarbeiter und 2,00 Euro pro gefahrenen Kilometer. Dem Mieter wird nachgelassen einen geringeren Schaden nachzuweisen.
c) Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch das Unternehmen ALLROUND berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur während der Geschäftszeiten. Werden Fahrzeuge außerhalb der Geschäftszeiten an einer Filiale der ALLROUND abgestellt, haftet der Mieter bis zur Rücknahme durch einen Mitarbeiter der ALLROUND für jede zufällige Verschlechterung und jeden zufälligen Untergang des Fahrzeuges.
d) Bei Langzeitmieten (Mietzeitraum ab 30 Tagen) gilt: Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug während der Geschäftszeiten an einer Filiale der ALLROUND persönlich einem Mitarbeiter der Vermietung zurückzugeben. Die Miete endet erst mit der Unterschrift von Mieter und Vermieter auf dem Fahrzeugrücknahmeprotokoll. Wird das Mietfahrzeug außerhalb der Geschäftszeiten zurückgegeben, haftet der Mieter vollumfänglich für alle Schäden und Mängel die den Zustand des Fahrzeuges im Vergleich zum Übergabeprotokoll verschlechtern.
e) Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen.
f) Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache, berechnet sich die Nutzungsentschädigung nach dem zur Zeit der Anmietung gültigen Normalpreis des Vermieters. Die jeweils gültigen Normalpreise liegen in den Geschäftsräumen des Vermieters zur Einsicht aus.
g) Nach Beendigung des Mietvertrages ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als 3 Tagen im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann.
h) Der Mieter kann die Mietreservierung bis zu 72 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn kostenfrei stornieren. Bei einer Stornierung, die später erfolgt oder bei Nichtinanspruchnahme des gebuchten Mietfahrzeugs, ist der Mieter verpflichtet, eine Stornogebühr zu zahlen. Wenn die Stornierung zwischen 24 und 72 Stunden vor Mietbeginn erfolgt oder das Fahrzeug nicht in Anspruch genommen wird, beträgt die Stornogebühr 40 % des bei Vertragsschluss vereinbarten Mietzinses, jeweils unter Zugrundelegung des Normaltarifs, mindestens aber 35,00 Euro als Aufwandsentschädigung und als Ersatz von entgangenem Gewinn zu zahlen. Bei einer Stornierung innerhalb von 24 Stunden vor Mietbeginn oder bei Nichtinanspruchnahme des Fahrzeugs in diesem Zeitraum, muss der Mieter einen Betrag von 80% des bei Durchführung des Mietvertrages fälligen Mietzinses unter Zugrundelegung des Normaltarifs, mindestens aber 35,00 Euro als Aufwandsentschädigung und als Ersatz von entgangenem Gewinn zu zahlen. Der Mieter ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
2. Benutzung des Fahrzeuges
a) Das Fahrzeug darf nur von Personen geführt werden, die seit mindestens 3 Jahren im Besitz eines gültigen Führerscheins sind, das 21. Lebensjahr erreicht haben und als Mieter oder Fahrer in den Mietvertrag eingetragen sind. Weicht der Fahrer des Fahrzeugs von der Person des Mieters ab, muss dieser persönlich (inkl. aller notwendigen Dokumente) zur Abholung erscheinen und im Mietvertrag mit aufgenommen werden. Wird das Fahrzeug von mehreren Personen gelenkt, wird für den oder die Zusatzfahrer eine zusätzliche Gebühr erhoben. Bei Firmenanmietungen darf das Fahrzeug nur von den bei dem Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag gelenkt werden, die dem Vermieter bekannt zu geben und die ebenfalls seit mindestens 3 Jahren im Besitz des gültigen Führerscheins sind.
b) Mieter und Fahrer sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei Lkw-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zu beachten.
c) Das Fahrzeug darf nur bestimmungsgemäß gebraucht und nicht zur gewerblichen Personenbeförderung, zum Motorsport, zu Fahrschulungen oder zum Abschleppen anderer Fahrzeuge benutzt werden. Leicht entzündliche, giftige oder sonstige gefährliche Stoffe dürfen nicht transportiert werden.
d) Das Mietfahrzeug darf nicht unter Einfluss von Alkohol oder Drogen geführt werden.
e) Das Mietfahrzeug darf nicht weitervermietet oder verliehen werden.
f) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug fachgerecht zu nutzen. Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter und dessen Erfüllungsgehilfen bei jedem Tanken zu kontrollieren. Insbesondere muss der Mieter auf fällige Inspektionen achten und den Vermieter informieren. Die Fahrzeuge sind ordnungsgemäß zu verschließen und vor der unbefugten Wegnahme durch Dritte zu schützen. Kraftstoff und AdBlue ist nicht inklusive. Vor der Rückgabe ist das Fahrzeug voll zu tanken, insofern das Fahrzeug vollgetankt übergeben wurde. Bei Nichterfüllung wird das Fahrzeug von ALLROUND betankt. Für den organisatorischen Aufwand wird dem Mieter pauschal eine Gebühr von 17,85 € berechnet. Zusätzlich wird dem Mieter die getankte Kraftstoffmenge nach dem gültigen Tarif in Rechnung gestellt. AdBlue wird nach der gültigen KM-Pauschale abgerechnet. Dem Mieter wird nachgelassen einen geringeren Schaden nachzuweisen.
g) Bei eventuellen Reparaturen ist die nächste Spezialwerkstatt aufzusuchen. Reparaturaufträge dürfen nur bei unaufschiebbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft erteilt werden. Vor Reparaturaufträgen über 100,00 Euro muss die Einwilligung des Vermieters vorliegen.
h) Der Fahrer des Mietfahrzeuges muss im Besitz einer für das Fahrzeug gültigen Fahrerlaubnis sein, die von jedem Fahrer auf Verlangen des Vermieters durch das Vorzeigen eines gültigen Führerscheins nachzuweisen und durch den Vermieter in den Mietvertrag aufzunehmen ist.
i) Dem Mieter wird für den Mietzeitraum die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) im Original überlassen. Ist die Zulassungsbescheinigung Teil I bei der Mietwagenrückgabe verlustig, trägt der Mieter die Kosten der Wiederbeschaffung. Für die Wiederbeschaffung werden 178,50 Euro berechnet. Dem Mieter wird nachgelassen einen geringeren Schaden nachzuweisen.
j) Das Rauchen ist in allen Fahrzeugen der ALLROUND verboten. Bei Zuwiderhandlung wird dem Mieter eine Vertragsstrafe von 500,00 Euro berechnet.
k) Bei übermäßiger Verschmutzung des Mietwagens wird dem Mieter je nach Aufwand eine Sonderreinigung berechnet. Der Stundenverrechnungssatz inkl. Material liegt hierfür bei 153,51 €.
l) Für den Fall, dass das gemietete Fahrzeug mit einem digitalen Tachografen ausgestattet ist und das Fahrzeug für eine gewerbliche Fahrt genutzt wird, garantiert der Mieter durch seine Unterschrift auf dem Mietvertrag die ordnungsgemäße Nutzung des digitalen Tachografen, der eigenen Unternehmens- und Fahrerkarte, den vorschriftsmäßigen Download und Speicherung seiner Daten und das ihm als Mieter/Unternehmer die Vorschriften zur Datenauslesung- und Speicherung bekannt sind.
m) ALLROUND stellt dem Mieter für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht größer 3,5t eine On-Board-Unit (OBU) zur Verfügung, um an der automatischen Erfassung der Mautgebühren nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz teilzunehmen.
Der Mieter ist zum sorgsamen Umgang mit der OBU gemäß Herstellervorgaben verpflichtet und hat die OBU vor rechtswidrigem Zugriff Dritter und Manipulationen zu schützen. Der Mieter ist für die korrekte Einstellung der OBU, insbesondere der Achsenzahl und der Schadstoffklasse, selbst verantwortlich. Alle durch fehlerhafte Einstellungen der OBU entstehenden Kosten trägt der Mieter. Beschädigungen sowie Funktionsstörungen der OBU sind der ALLROUND unverzüglich zu melden. In diesen Fällen hat der Mieter sich manuell (online oder am Terminal) in das Mautsystem einzubuchen oder das mautpflichtige Streckennetz sofort zu verlassen.
Allround stellt dem Mieter die Gebühren für die durch die OBU erfassten Mautstrecken in Rechnung.
n) Der Mieter ist verpflichtet Fahrten ins Ausland vor Mietantritt zu melden. Je nach Land werden Zuschläge gemäß untenstehender Auflistung berechnet. Bei mehreren Ländern innerhalb einer Miete wird nur höchstens einmal der maximale Zuschlag berechnet.
Zone 1 – Zuschlag 15%: Österreich, Liechtenstein, Luxemburg, Belgien, Niederlande, Dänemark
Zone 2 – Zuschlag 20%: Schweiz, Italien, Schweden, Norwegen, Frankreich, Slowenien, Kroatien
Zone 3 – Zuschlag 25%: Ungarn, Slowakei, Tschechien, Polen, Finnland, Spanien, Portugal, England (UK), Irland, Schottland, Rumänien, Bulgarien
o) Alle Länder die nicht aufgelistet sind, dürfen mit dem Mietgegenstand nicht befahren werden. Wenn der Mieter die Auslandsfahrt nicht vorher meldet oder den Mietgegenstand in ein untersagtes Land verbringt schuldet er eine Vertragsstrafe in Höhe von 900€ sowie die Nachberechnung des Zuschlages. Eine Zuwiderhandlung führt zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages. Dies bedeutet auch, dass die vereinbarte SB nicht mehr gilt und der Mieter in voller Höhe für Schäden haftet. Des Weiteren bleibt es dem Vermieter offen eine Anzeige wegen Unterschlagung bei der Polizei zu stellen.
p) Die Kosten für verlorene oder gestohlene Fahrzeugschlüssel werden dem Mieter, in Rechnung gestellt. Dies gilt nicht, wenn der Mieter den Verlust der Schlüssel nicht zu vertreten hat. Die Kosten umfassen regelmäßig die Kosten, die mit dem Tausch der kompletten Schließanlage verbunden sind. Hinzu kommt eine Bearbeitungspauschale von 150€. Dem Mieter bleibt nachgelassen, hinsichtlich der Kosten der Bearbeitung eine geringere Schadenshöhe nachzuweisen.
3. Verhalten bei Unfällen
a) Der Mieter hat nach einem Unfall unmittelbar die Polizei und den Vermieter zu verständigen. Eine detaillierte schriftliche Schadensanzeige muss innerhalb eines Werktages vorliegen. Die Unfallmeldung ist telefonisch innerhalb der Geschäftszeiten in der jeweiligen Filiale, außerhalb der Geschäftszeit unter 0800/6660007 zu erstatten. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Benachrichtigung des Vermieters oder der Polizei oder verlässt der Mieter ohne Unfallmeldung den Unfallort, so hat er an den Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des an den Unfallgegner zu erstattendem Schaden, höchstens aber 900,00 Euro zu entrichten.
b) Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind nach allgemeiner Verkehrssitte zu sichern. Die Namen und Adressen der Beteiligten sowie die amtlichen Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge sind zu notieren. Soweit der Mieter ein Schuldanerkenntnis abgibt oder sonst Ansprüche Unfallbeteiligter anerkennt und dadurch den Versicherungsschutz gefährdet, haftet er dem Vermieter für die entstandenen Schäden insoweit, als die Versicherung Leistungen wegen des Anerkenntnisses ablehnt. Die Haftung erstreckt sich auch auf die erforderlichen Verfahrenskosten, die dadurch entstehen, dass Schadensersatzansprüche bzw. Versicherungsleistungen aufgrund eines Anerkenntnisses nicht ohne gerichtliche Hilfe zu erlangen sind.
c) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich detaillierten Bericht über den Schadenshergang zu geben.
d) Der Mieter ist auf Aufforderung des Vermieters verpflichtet, das angemietete Fahrzeug zu einer vom Vermieter bestimmten Werkstatt zu bringen, um eine Besichtigung und Schadensaufnahme zu ermöglichen.
e) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sofort Fahrzeugpapiere und sämtliche Schlüssel auszuhändigen, wenn das Fahrzeug gestohlen oder nicht mehr fahrbereit ist.
4. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Mindestversicherungssummen für die Kraftfahrtversicherung haftpflichtversichert.
5. Haftung des Mieters bei Schäden und Verkehrsverstößen/Straftaten
Der Mieterhaftet uneingeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften und Ordnungsvorschriften und anderweitige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt ALLROUND von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der ALLROUND oder deren Mitarbeitenden erheben.
a) Der Mieterhaftet bei Schäden am gemieteten Fahrzeug unbeschränkt. Für die Bearbeitung von Schäden an gemieteten Fahrzeugen/Gegenständen, die vom Mieter, Fahrer oder Nutzer verursacht wurden, wird eine pauschale Aufwandsentschädigung von 65,00 € pro Schadensfall erhoben. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens nachgelassen.
b) Bei selbstverschuldeten Unfällen hat der Mieter die kompletten Kosten für die Bergung des Fahrzeuges zu bezahlen. Die Bergungskosten wird dem Mieter nach Aufwand berechnet und separat in Rechnung gestellt.
c) Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, voll verantwortlich und haftet gegenüber der ALLROUND für entstehende Gebühren und Kosten. Die ALLROUND ist verpflichtet den Behörden in einem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu benennen. Für die Bearbeitung von Verkehrsvergehen/Ordnungswidrigkeiten – auch von privaten Parkraumbewirtschaftungen – und Straftaten wird eine pauschale Entschädigung von 28,00 € pro Fall erhoben. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens nachgelassen.
6. Begrenzung der Haftung des Mieters
Der Mieter kann seine Haftung für neue Schäden am Fahrzeug begrenzen, soweit nach den gültigen Tarifen des Vermieters hierüber im Mietvertrag eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird. Die Selbstbeteiligung gilt pro Schadensfall. Die Begrenzung der Selbstbeteiligung betrifft den reinen Unfallschaden am Fahrzeug nicht aber unfallbedingte Folgekosten, die auch von einem Kaskoversicherer nicht übernommen werden, wie z.B. Wertminderung, Sachverständigenkosten, Abschlepp- und Mietwagenkosten, usw. während der Reparatur ist der vereinbarte Mietpreis weiter zu entrichten. Die Beschränkung der Haftung bis zu dem Betrag der Selbstbeteiligung entfällt, sofern der Schaden durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit, dem Nichthinzuziehen der Polizei und des Vermieters bei Schadensfällen, Grenzüberschreitungen oder Unfallflucht entstanden ist.
Ungeachtet der vereinbarten Haftungsbeschränkung nimmt die Vermieter den Mieter im Falle der grob fahrlässigen Schadensherbeiführung durch den Mieter entsprechend einem in der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt.
Der Mieter haftet auch entsprechend § 6 dieser AGB:
a) Wenn er vorsätzlich gegen die Bestimmungen der Mietbedingungen verstößt. Im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung nimmt die Vermieterin den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfangs bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt.
b) Für Reifenschäden (wenn keine separate Haftungsbegrenzung abgeschlossen wurde), für Schäden an Lkw-Planen und -Aufbauten, die aufgrund der Missachtung der Ausmaße des Fahrzeuges entstehen oder infolge Nichtbeachten des Zeichens 265 – Durchfahrtshöhe – gemäß § 41 Abs. 2 Ziffer 6 StVO entstanden sind. Dies gilt auch für Schäden am Fahrzeug, die durch unsachgemäßes Be- und Entladen sowie durch unsachgemäße Befestigung des Ladegutes entstehen. Brems-, Betriebs- und Bruchschäden sind keine Unfallschäden.
c) Für Miet-LKW und Mietfahrzeuge, deren Sicht nach hinten eingeschränkt ist:
a. Das Rücksetzen des Mietfahrzeuges darf grundsätzlich nur unter Einweisung durch eine seitlich hinter dem Fahrzeug befindliche Person (notfalls durch einen Passanten) erfolgen.
b. Setzt der Mieter selbst das Mietfahrzeug ohne Einweiser zurück oder lässt er zu, dass ein anderer ohne Einweiser zurücksetzt und wird hierdurch ein Unfall verursacht, so hat der Mieter bei schuldhaftem Verstoß gegen die Obliegenheiten aus §6c Abs. I. an den Vermieter eine Vertragsstrafe in der Höhe des an den Unfallgegner zu erstattenden Schadens, höchstens aber 900,00 Euro zu entrichten. Eine vereinbarte Haftungsbeschränkung entfällt infolge des vertragswidrigen Verhaltens.
7. Haftungsbegrenzung des Vermieters
a) Der Vermieter haftet für Sach- und Vermögensschäden, die sich aus der Benutzung oder dem Ausfall des Fahrzeuges ergeben oder infolge Unfalles, verspäteter Übergabe oder Möglichkeit der Übergabe des Mietwagens eintreten, nur in den Fällen des Vorsatzes und bei grober Fahrlässigkeit. Auch für Sach- und Vermögensschäden, die anderweitig entstehen, haftet er lediglich im Falle des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns.
b) Der Mieter hat vorrangig die für das Fahrzeug abgeschlossene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen.
c) Bei Nichterfüllung und Verzug haftet der Vermieter auch bei einfachem Verschulden höchstens bis zum Zweifachen des zu erwartenden ursprünglichen Mietpreises.
d) Alle weitergehenden Ansprüche, auch gegen Mitarbeiter des Vermieters, gleichgültig, ob sie auf dem Vertrag oder unerlaubter Handlung gestützt werden, sind nach gesetzlich zulässiger Haftungsbegrenzung ausgeschlossen.
e) Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt. Die Haftung des Vermieters für eingebrachte oder zurückgelassene Gegenstände im Fahrzeug ist ausgeschlossen.
8. Maut
Fällige Mautgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Für die Bearbeitung der Maut wird eine Bearbeitungsgebühr von 25 € erhoben. Die Mautgebühren sind sofort zur Zahlung fällig. Der Vermieter ist berechtigt eine Kaution in Höhe der zu erwartenden Maut zu verlangen und bis zur tatsächlichen Abrechnung durch die Betreiberfirma, derzeit Toll-Collect GmbH, einzubehalten.
Die Berechnung der Kaution für mautpflichtige Fahrzeuge wird nach den aktuellen Tarifen der Toll-Collect GmbH berechnet. Der Mieter muss angeben wieviel Kilometer er voraussichtlich fährt. Diese Kilometeranzahl wird mit dem Mautpreis der entsprechenden Fahrzeugklasse multipliziert. Das Ergebnis ist die zu hinterlegende Kaution. Die Kaution für die Maut darf bis zur Abrechnung einbehalten werden. Zuviel gezahlte Maut wird dem Mieter erstattet. Sollte die Maut höher sein als die geleistete Kaution, wird der fehlende Betrag dem Mieter in Rechnung gestellt.
9. Zahlungsbedingungen
a) Der Mietpreis schließt Kfz-Steuern, Versicherung und Schmierstoffe für die Antriebsaggregate ein. Der Kraftstoff für den Motor und Nebenaggregate wie Kühler für Kühlfahrzeuge sind explizit nicht Bestandteil der Miete.
b) Bei Abschluss des Mietvertrages kann eine Kautionszahlung zur Sicherung aller aus dem Mietverhältnis entstehenden Ansprüche vereinbart werden.
c) Alle im Vertrag angegebenen Mieter und selbstschuldnerische Bürgen des Mietvertrages haften gesamtschuldnerisch für sämtliche Zahlungsansprüche aus dem Mietvertrag. Im Falle einer Abtretung der Ansprüche an eine Versicherung wird darauf hingewiesen, dass der Mieter für diejenigen Ansprüche des Vermieters haftet, die die Versicherung – ob begründet oder unbegründet – nicht übernimmt.
d) Zur Berechnung der gefahrenen Kilometer werden alleine die Kilometerzahlen des Tachometers zugrunde gelegt. Bei Ausfall des Tachometers ist sofort der Vermieter zu verständigen. Andernfalls steht es dem Vermieter zu, die gefahrenen Kilometer zu schätzen. Kann der Vermieter aufgrund objektiv nachprüfbarer Angabe die Kilometerleistung nicht ungefähr bestimmen, werden 500 Kilometer pro Tag pauschal berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis einer geringeren Tageskilometeranzahl nachgelassen.
e) Im Falle der Nichtrückgabe des gemieteten Fahrzeuges berechnet sich die Nutzungsentschädigung ab dem Zeitpunkt der Überschreitung der vereinbarten Mietzeit bis zur Feststellung des Unvermögens der Rückgabe anhand des zur Zeit der Anmietung gültigen Normalpreises des Vermieters. Die jeweils gültigen Normalpreise liegen in den Geschäftsräumen des Vermieters zur Einsicht aus. Kann der Vermieter aufgrund objektiv nachprüfbarer Angaben die Kilometerleistung nicht ungefähr bestimmen, werden 500 Kilometer pro Tag pauschal berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis einer geringeren Tageskilometeranzahl nachgelassen.
f) Die Mietwagenkosten sind sofort fällig. Soweit der Mietpreis aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung kreditiert wird, ist er spätestens 7 Tage nach Rücknahme des Fahrzeuges fällig.
g) Der Rechnungsversand erfolgt generell per E-Mail.
h) Für jede Mahnung sind Mahngebühren und Verzugszinsen fällig: Für die erste Mahnung 5,- Euro, für die zweite Mahnung 20 Euro, für die dritte Mahnung 30 Euro. Dem Mieter wird nachgelassen einen geringeren Schaden nachzuweisen.
i) Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird darf die Miete und alle sonstigen Entgelte zum Beispiel Maut und Ordnungswidrigkeiten, Gebühren und Sicherheitsleistungen dem Zahlungsmittel, insbesondere der Kreditkarte, Debitkarte oder Maestro-Karte, des Mieters belastet werden.
Die ALLROUND kann statt der Belastung der Kreditkarte des Kunden einen Betrag in Höhe der Kaution im Rahmen einer sogenannten Händleranfrage zu Gunsten des Mieters aus dem Kreditrahmen, der dem Mieter von seinem Kreditkarteninstitut für seine Kreditkarte eingeräumt worden ist, sperren lassen.
10. Speicherung und Weitergabe von Personaldaten
Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter die angegebenen persönlichen Daten speichert. Der Vermieter darf diese an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn:
a) die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind
b) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der ggf. verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird
c) Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder
d) vom Mieter gegebene Schecks oder Wechsel protestiert werden.
ALLROUND setzt in seinen Fahrzeugen Ortungs- und Trackingsysteme ein. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Systeme im Bedarfsfall zur Feststellung des Fahrzeugstandortes eingesetzt werden können und die Daten an Dritte wie zum Beispiel die Polizei weitergegeben werden können.
11. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird Berlin als Gerichtsstand vereinbart, soweit:
a) Der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
b) Der Mieter Vollkaufmann im Sinne §§ 1, 4 HGB oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.
12. Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen
Der Vermieter nimmt entsprechend § 36 VSBG nicht an Streitschlichtungen teil.
13. Verjährung
Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche vom Vermieter gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Im Falle der Akteneinsicht wird der Vermieter den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich benachrichtigen. Eine gemäß 8 c) der AGB vertraglich vereinbarte Kautionszahlung verbleibt solang im Besitz des Vermieters, bis die Schuldfrage endgültig geklärt ist.
14. Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
15. Sonstiges
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.
Die Parteien verpflichten sich in einem derartigen Fall, eine wirksame oder durchführbare Bestimmung anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich unter Berücksichtigung beiderseitiger Parteiinteressen entspricht.
Das gleiche gilt für etwaige Lücken im Vertrag. Die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO sind unter: www.allround.de/informationspflichten einzusehen.
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